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Erdienenskriterien für Pensionszusagen bei mittelbarer Erhöhung
Bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nimmt der Bundesfinanzhof
(BFH) eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an, wenn die GmbH einem gesellschaftsfremden
Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Umständen keine
entsprechende Zusage erteilt hätte.
Bei einer Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers
einer GmbH muss die begünstigte Person während der ihr voraussichtlich
verbleibenden Dienstzeit den Versorgungsanspruch noch erdienen können.
Das wird dann nicht angenommen, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen
Eintritt in den Ruhestand nur noch eine derart kurze Zeitspanne liegt, in der
der Versorgungsanspruch vom Begünstigten nicht mehr erdient werden kann.
Ein Versorgungsanspruch ist von einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
(Beteiligung über 50 %) grundsätzlich nur dann erdienbar, wenn zwischen
der Erteilung der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand
ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt. Bei einem nicht beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer ist ein Versorgungsanspruch grundsätzlich
nur dann erdienbar, wenn dieser Zeitraum zwar mindestens 3 Jahre beträgt,
der Gesellschafter-Geschäftsführer dem Betrieb aber mindestens 12
Jahre angehört. Werden die Fristen unterschritten, sind sämtliche
Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen als vGA zu behandeln.
Für eine nachträgliche Erhöhung einer erteilten Pensionszusage
durch Anhebung des Bemessungssatzes vom ruhegehaltsfähigen Gehalt gelten
dieselben Maßstäbe wie für Erstzusagen auf eine Versorgungsanwartschaft.
Eine nachträgliche Zusage ist danach eigenständig auf ihre Erdienbarkeit
zu prüfen.
In einem vom Finanzgericht Düsseldorf (FG) am 9.12.2013 entschiedenen
Fall wurden mittelbar die Pensionsansprüche durch Erhöhung der bemessungsrelevanten
Aktivbezüge verändert. Das FG ist der Ansicht, dass auch solche "indirekten"
Anwartschaftserhöhungen jedenfalls dann an den Erdienbarkeitsgrundsätzen
zu messen sind, wenn die Gehaltssteigerung zu einer "spürbaren Anhebung
der Anwartschaftszusage zum Ende des Berufslebens des Geschäftsführers"
führt.
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