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Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung
Die Antwort auf ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung kann nicht
mit der Begründung verweigert werden, die Geheimhaltung der Daten sei
privatrechtlich vereinbart worden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit
Urteil vom 16.5.2013 entschieden.
In einem - für die Praxis weitreichenden Fall - ging es dem Finanzamt
darum zu erfahren, welche Nutzer Verkaufserlöse von mehr als 17.500
pro Jahr über eine Internethandelsplattform erzielten. Name und
Anschrift der Händler sollten ebenso angegeben werden wie deren
Bankverbindung. Außerdem sollte eine Aufstellung der einzelnen Verkäufe
vorgelegt werden. Ab einem Umsatz von mehr als 17.500 pro Jahr ist
Umsatzsteuer zu entrichten.
Das Sammelauskunftsverlangen war an die deutsche Schwestergesellschaft
eines in Luxemburg ansässigen Betreibers einer
Internethandelsplattform gerichtet. Die in Deutschland ansässige GmbH
hatte die Internethandelsplattform früher selbst betrieben. Sie
verpflichtete sich gegenüber der Schwestergesellschaft, die von ihr
zu verarbeitenden Daten nicht an Dritte weiterzugeben. Entsprechend
argumentierte sie, sie könne die von ihr verlangten Auskünfte
nicht erteilen, da sie hierzu nach den für sie bindenden Weisungen
ihrer Schwestergesellschaft nicht befugt sei.
Der BFH stellt jedoch in seinem Urteil fest, dass die Vorinstanz in ihrer
Entscheidung keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, dass dem
Unternehmen der Zugriff auf die Daten aus technischen Gründen unmöglich
ist. Dass die Datenserver im Ausland stehen, steht dem Zugriff auf die
Daten nicht entgegen.
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