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Änderungen bei "Rechnungen" durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz
Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie strenge
Kriterien erfüllen, die im Umsatzsteuergesetz explizit geregelt sind.
Das jüngst verabschiedete Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz
verschärft diese Regelungen weiter. Dabei gilt Folgendes zu beachten:
Gutschriften: In den Fällen der Ausstellung der Rechnung
durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten
Dritten muss die Angabe "Gutschrift" (anstelle von Rechnung)
enthalten sein.
Reiseleistung/Differenzbesteuerung: Der bisherige Hinweis "Differenzbesteuerung
nach § 25 (oder § 25a UStG)" ist jetzt - je nach
Sachverhalt - zwingend um die Angaben "Sonderregelung für
Reiseleistungen" bzw. "Gebrauchsgegenstände/Sonderregelung"
bzw. "Kunstgegenstände/Sonderregelung" bzw. "Sammlerstücke
und Antiquitäten/Sonderregelung" zu ergänzen.
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers/Reverse-Charge-Verfahren:
Beim sog. Reverse-Charge-Verfahren (betroffen können u. a.
Bauleistungen, Leistungen an ausländische Unternehmer sein) schuldet
der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Führt demnach ein
Unternehmen Leistungen aus, die unter das Verfahren fallen, muss die
Rechnung zwingend die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"
enthalten. Auch der Begriff "Reverse Charge" ist zusätzlich
erlaubt und für Rechnungen an ausländische Unternehmer
anzuraten.
Fristen für die Rechnungsausstellung: Rechnungen für
innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen an Unternehmer
in einem anderen Mitgliedstaat (Reverse-Charge-Verfahren) müssen bis
zum 15. des Folgemonats (= Monat der Umsatzausführung) ausgestellt
werden.
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