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Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken
In verschiedenen Urteilen haben der Bundesfinanzhof und der Europäische
Gerichtshof zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei
der Abgabe von Speisen und Getränken Recht gesprochen. Nachdem dieses
Thema in der Praxis zu viel Verwirrung geführt hat, äußert
sich das Bundesfinanzministerium (BMF) nunmehr in einem ausführlichen
Schreiben zur Anwendung der Urteile wie folgt:
- Lieferungen von Speisen unterliegen dem
ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
- Die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder
von Getränken zusammen mit ausreichenden unterstützenden
Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen, gilt
als sonstige Leistung, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt. Die
Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist nur eine Komponente der
gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt.
Ob der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt, ist nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse des Umsatzes zu beurteilen. Dabei sind
nur Dienstleistungen zu berücksichtigen, die sich von denen
unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden
sind. Solche Dienstleistungselemente bleiben bei der Prüfung unberücksichtigt.
Ebenso sind Dienstleistungen des speiseabgebenden Unternehmers oder
Dritter, die in keinem Zusammenhang mit der Abgabe von Speisen stehen (z.
B. Vergnügungsangebote in Freizeitparks, Leistungen eines
Pflegedienstes oder Gebäudereinigungsleistungen außerhalb
eigenständiger Cateringverträge), nicht in die Prüfung
einzubeziehen.
Mit der Vermarktung notwendige Elemente sind u. a.: Zubereitung der
Speisen, Transport der Speisen und Getränke zum Ort des Verzehrs, übliche
Nebenleistungen (z. B. Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr oder
-besteck), Bereitstellung von Papierservietten, Abgabe von Senf, Ketchup,
Mayonnaise, Apfelmus oder ähnlicher Beigaben.
Nicht notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbundene und damit für
die Annahme einer Lieferung schädliche Dienstleistungselemente sind
u. a.: Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur,
Servieren der Speisen und Getränke, Gestellung von Bedienungs-, Koch-
oder Reinigungspersonal, Durchführung von Service-, Bedien- oder Spülleistungen,
Nutzungsüberlassung von Geschirr oder Besteck, Überlassung von
Mobiliar (z. B. Tischen und Stühlen), individuelle Beratung bei der
Auswahl der Speisen und Getränke.
Anmerkung: Die Abgabe von Speisen (mit oder
ohne Beförderung) unterliegt stets dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz, wenn keine unterstützende Dienstleistung erfolgt.
Ob das BMF damit tatsächlich mehr Klarheit über alle in der
Praxis vorkommenden Fälle schafft, sei dahingestellt. Betroffene
Steuerpflichtige sollten sich hier ausführlich beraten lassen, um
steuerliche Fehler zu vermeiden!
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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