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Telefonkosten als Werbungskosten bei längerer Auswärtstätigkeit
Kosten für Telefongespräche, die während einer Auswärtstätigkeit
von mindestens einer Woche Dauer anfallen, können als Werbungskosten
abzugsfähig sein. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil
vom 5.7.2012.
Im entschiedenen Fall führte ein Steuerpflichtiger (Marinesoldat) während
eines längeren Auslandseinsatzes an den Wochenenden diverse
Telefonate mit seiner Lebensgefährtin und Angehörigen für
insgesamt 252 . Die Kosten machte er in seiner Einkommensteuererklärung
als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt verweigerte den Ansatz dieser
Kosten.
Der BFH gab jedoch dem Steuerpflichtigen recht. Zwar handelt es sich bei
den Aufwendungen für Telefonate privaten Inhalts etwa mit Angehörigen
und Freunden regelmäßig um steuerlich unbeachtliche Kosten der
privaten Lebensführung. Nach einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit
lassen sich die notwendigen privaten Dinge aber aus der Ferne nur durch über
den normalen Lebensbedarf hinausgehende Mehrkosten regeln. Die dafür
anfallenden Aufwendungen können deshalb abweichend vom Regelfall als
beruflich veranlasster Mehraufwand der Erwerbssphäre zuzuordnen sein.
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