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Kein erleichterter Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen
Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem
Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als
der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und
gleichen Familienstands (sog. außergewöhnliche Belastung)
erwachsen. Hierzu gehören insbesondere auch Krankheitskosten
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der
Bundesfinanzhof mit 3 Urteilen vom 11.11.2010 entschieden, dass zur
Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche
Belastungen der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation
der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung
eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest
eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss.
Der Nachweis kann vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten
Beweismittel erbracht werden.
Durch eine Neuregelung im Steuervereinfachungsgesetz 2011 sollen diese
Urteile nicht mehr anwendbar sein. Daher hat er Steuerpflichtige wieder im
Vorfeld den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im
Krankheitsfall zu erbringen, und zwar:
- durch eine Verordnung eines Arztes/Heilpraktikers für Arznei-,
Heil- und Hilfsmittel,
- durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche
Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für
eine Bade- oder Heilkur,
- durch eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes für
Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit in einem Krankenhaus
liegenden Ehegatten oder Kind.
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