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Neuregelung der steuerlichen Behandlung von verbilligten Mietverhältnissen (an Angehörige)
Wird eine Wohnung zu einem verbilligten Mietpreis - etwa an Angehörige
- vermietet, kann der Vermieter alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Wohnung - unter weiteren Voraussetzungen - in voller Höhe als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
absetzen. Voraussetzung hierfür war bis 2004, dass die vereinbarte
Miete mindestens 56 % (vorher 50 %) der ortsüblichen Miete betrug.
Bereits 2003 hatte der Bundesfinanzhof jedoch entschieden, dass der volle
Werbungskostenabzug "ohne weitere Prüfungen" nur dann möglich
ist, wenn die vereinbarte Miete mindestens 75 % der Marktmiete beträgt.
Bei einer Miete zwischen 56 und 75 % müsse ermittelt werden, ob über
einen Zeitraum von 30 Jahren aus der verbilligten Vermietung insgesamt ein
Totalüberschuss erzielt werden kann.
Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 führt - ab dem 1.1.2012 - eine Änderung
herbei, die die verbilligte Vermietung einer Wohnung bereits dann als "vollentgeltlich"
ansieht, wenn die Miete mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete beträgt.
Danach berechtigt eine über diesen Betrag hinausgehende Miete zum
vollen Werbungskostenabzug der entsprechenden Aufwendungen. Liegen die
monatlichen Mieteinnahmen unter der 2/3 Grenze, führt das zu einer
zwangsweisen anteiligen Kürzung der abzugsfähigen
Werbungskosten.
Anmerkung: Wurde in der Vergangenheit eine Miete zwischen 56 und
66 % der ortsüblichen Miete erhoben, sollte zur Vermeidung von
steuerlichen Nachteilen die Miete an die erforderliche Mindesthöhe
von 66 % der ortsüblichen Miete angepasst werden. Wurde in der
Vergangenheit eine höhere Miete verlangt, kann auch eine
Mietminderung für die Parteien in Betracht kommen und vor allem für
den Angehörigen von Vorteil sein. Lassen Sie sich hier unbedingt vor Änderung
oder Abschluss derartiger Verträge beraten!
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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