Bibliothek
Neuregelung bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw auch für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, muss
der Arbeitnehmer einen zusätzlichen geldwerten Vorteil versteuern.
Dieser beträgt im Rahmen der 1-%-Regelung 0,03 % des Listenpreises je
Entfernungskilometer pro Monat.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kommt die Zuschlagsregelung jedoch
nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich
für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte
nutzt. Zur Ermittlung des Zuschlags ist eine Einzelbewertung der tatsächlichen
Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen.
Die Finanzverwaltung lässt nunmehr diese Regelung im
Veranlagungsverfahren bis einschließlich 2010 -
in allen offenen
Fällen - zu. Der für Lohnzahlungszeiträume bis
einschließlich 2010 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist nicht zu ändern.
Lohnsteuerabzugsverfahren: Der Arbeitgeber ist
zur
Einzelbewertung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
nicht verpflichtet. Es bleibt ihm unbenommen, nur die Ermittlung
des Zuschlags mit der 0,03-%-Regelung vorzunehmen. In Abstimmung mit dem
Arbeitnehmer muss er die Anwendung der Einzelbewertung oder der
0,03-%-Regelung für jedes Kalenderjahr einheitlich für alle überlassenen
betrieblichen Kfz festlegen. Die Methode darf während des
Kalenderjahres nicht gewechselt werden.
Bei einer Einzelbewertung der Fahrten hat der Arbeitnehmer gegenüber
dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären,
an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kfz tatsächlich
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat.
Diese Erklärungen hat der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto
aufzubewahren. Der Arbeitgeber muss für dem Arbeitnehmer überlassene
betriebliche Kfz eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten
vornehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist nicht zulässig.
Damit soll erreicht werden, dass in keinem Fall der Einzelnachweis zu
einem höheren geldwerten Vorteil führt als die Monatspauschale.
Beispiel: Außendienstmitarbeiter A kann ein vom Unternehmer
U überlassenes betriebliches Fahrzeug (Preis 40.000 ) auch für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernung 100 km)
nutzen. A fährt zweimal die Woche zu seiner Dienststelle und legt U
datumsgenaue Erklärungen über diese Fahrten für die Monate
Januar bis Juni an jeweils 8 Tagen, für den Monat Juli
(urlaubsbedingt) 2 Tage und für die Monate August bis Dezember an
jeweils 8 Tagen vor.
In den Monaten Januar bis Juni hat U für Zwecke der Einzelbewertung
jeweils 8 Tage zugrunde zu legen, im Monat Juli 2 Tage und für die
Monate August bis Dezember wieder jeweils 8 Tage (Anzahl der Fahrten im
Jahr = 90). Damit ergeben sich für die Einzelbewertung der tatsächlichen
Fahrten des A je Kalendermonat folgende Prozentsätze:
- Januar bis Juni: 0,016 % (8 Fahrten x 0,002 %)
- Juli: 0,004 % (2 Fahrten x 0,002 %)
- August bis Dezember: 0,016 % (8 Fahrten x 0,002 %).
Pauschalbewertung mit der 0,03-%-Methode: 40.000 x 0,03 % x 100 km
= 1.200 pro Monat x 12 = steuerlich anzusetzen
14.400
im Jahr.
Einzelbewertung mit der 0,002-%-Methode: Januar bis Juni 40.000 x
0,016 % x 100 km = 640 im Monat x 6 = 3.840 , Juli 40.000 x
0,004 % x 100 = 160 , August bis Dezember 40.000 x 0,016 % x 100 km
= 640 im Monat x 5 = 3.200 - insgesamt also steuerlich
anzusetzen 7.200 im Jahr.
Hat der Arbeitgeber bisher im Lohnsteuerabzugsverfahren 2011 die
0,03-%-Regelung angewandt, kann er während des Kalenderjahres 2011
zur Einzelbewertung übergehen, jedoch nicht erneut wechseln.
Die Begrenzung auf 180 Tage ist für jeden Kalendermonat, in der die
0,03-%-Regelung angewandt wurde, um 15 Tage zu kürzen.
Veranlagungsverfahren: Der Arbeitnehmer ist bei der Veranlagung
zur Einkommensteuer an die für die Lohnsteuerabzugsverfahren gewählte
Methode
nicht gebunden. Um jedoch zur Einzelbewertung der tatsächlichen
Fahrten wechseln zu können, muss er fahrzeugbezogen darlegen, an
welchen Tagen er das betriebliche Kfz tatsächlich für diese
Fahrten genutzt hat. Zudem hat er durch geeignete Belege glaubhaft zu
machen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag mit
0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte ermittelt und versteuert hat (z. B.
Gehaltsabrechnung, Bescheinigung des Arbeitgebers).
Anmerkung: Das Finanzministerium Schleswig-Holstein weist nunmehr ausdrücklich
darauf hin, dass die für den Arbeitnehmerbereich getroffenen
Regelungen
nicht auch für den Unternehmer gelten. Die
derzeitige Rechtsprechung betrifft ausschließlich Arbeitnehmerfälle
und ist nicht auf den betrieblichen Bereich übertragbar. Bei Nutzung
eines betrieblichen Kraftfahrzeugs durch den Unternehmer für Fahrten
zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist weiterhin ein pauschaler
Zuschlag i. H. v. 0,03 % des Listenpreises anzusetzen.
Bitte beachten Sie: Inwieweit diese "Ungleichbehandlung" auf
Dauer standhalten wird, bleibt abzuwarten. Unter Umständen muss auch
hierzu eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden, wenn die
Finanzverwaltung vorher nicht einlenkt.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Inhalt ausdrucken
zurück zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu den Monatsinfos