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Zusammenfassende Meldung bei innergemeinschaftlicher Warenlieferung
Die Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bei
innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Dreiecksgeschäften wird
ab dem 1.7.2010 von bisher quartalsweise auf monatlich verkürzt.
Gleichzeitig wird die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen vom
10. auf den 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats verlängert. Die
bisher geltende Regelung, wonach Unternehmer mit Dauerfristverlängerung
für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung diese auch für die
Abgabe der Zusammenfassenden Meldung in Anspruch nehmen können, wurde
jedoch gestrichen, was per Saldo zu einer Verkürzung der Frist führt.
Die Umstellung auf monatliche Meldungen erfolgt zum Zwecke der Bekämpfung
des Steuerbetrugs. Durch die Umstellung erhält das Finanzamt
schneller als bisher Informationen zu innergemeinschaftlichen Umsätzen.
Ausnahme: Quartalsweise Abgabe gilt für Unternehmer, die
innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen in geringer Höhe
bewirken. Hier ist eine Grenze von 100.000 im Quartal übergangsweise
vom 1.7.2010 bis zum 31.12.2011 festgelegt. Diese sinkt ab 2012 auf 50.000
. Auch hier gilt als Abgabefrist der 25. Tag nach Ablauf des
jeweiligen Quartals.
Die Berichtigung einer fehlerhaften oder unvollständigen
Zusammenfassenden Meldung ist innerhalb eines Monats vorzunehmen.
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