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Erbschaftsteuer nicht aus der Substanz des Betriebes bezahlen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.11.2009 entschieden, dass
die Begünstigung des Betriebsvermögens im Erbfall auch dann
wegen zu hoher Entnahmen aus dem Betriebsvermögen nachträglich
(teilweise) entfällt, wenn die Entnahmen ausschließlich der
Zahlung der durch den Erwerbsvorgang ausgelösten Erbschaft- oder
Schenkungsteuer dienten.
Nach dem Erbschaftsteuergesetz fallen der Freibetrag und der verminderte
Wertansatz rückwirkend weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf
Jahren nach dem Erwerb als Gesellschafter einer Gesellschaft bis zum Ende
des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs
Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm
zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als
150.000 übersteigen (sog. Überentnahmen).
Im konkreten Fall hatte ein Vater seiner Tochter einen Teil seines
Kommanditanteils geschenkt. Das Finanzamt gewährte der Tochter zunächst
die steuerlichen Vergünstigungen. Diese zahlte die festgesetzte
Schenkungsteuer unmittelbar vom Geschäftskonto der KG, was zu Überentnahmen
im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes führte. Nachdem das Finanzamt
diesen Umstand aufgeklärt hatte, versagte es rückwirkend
anteilig die gewährten Steuervergünstigungen. Die Tochter
vertrat dagegen die Auffassung, Überentnahmen zur
Schenkungsteuertilgung seien unschädlich.
Nach Auffassung des BFH kommt es jedoch nicht auf die Gründe an, die
zu einer Überentnahme führen.
Befreiungsschädlich ist
grundsätzlich jede Entnahme. Die Norm ist nicht auf Missbrauchsfälle
beschränkt. Dies entspricht dem Sinn der Vorschrift, wonach die
Steuervergünstigungen nur gewährt werden sollen, wenn und soweit
der Betrieb in seinem Bestand fortgeführt wird. Dieser Zweck hindert
den Gesetzgeber nicht, das begünstigte Betriebsvermögen schmälernde
Entnahmen generell als begünstigungsschädlich zu begreifen,
soweit sie den Freibetrag bzw. die Summe der Gewinne und Einlagen übersteigen.
Darin liegt nach Auffassung des BFH keine verfassungsrechtlich unzulässige
Typisierung.
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