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Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere
Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
und gleichen Familienstands, können die Aufwendungen als sog. außergewöhnliche
Belastungen von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abgezogen
werden, soweit eine vom Gesetz festgelegte Zumutbarkeitsgrenze überschritten
wird. Darüber hinaus kann zur Abgeltung des Sonderbedarfs für
ein in Berufsausbildung befindliches und auswärtig untergebrachtes
volljähriges Kind ein Freibetrag in Höhe von 924 je
Kalenderjahr abgezogen werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun mit dem am 17.2.2010 veröffentlichten
Urteil entschieden, dass Studiengebühren für den Besuch einer
(privaten) Hochschule nicht als außergewöhnliche Belastung bei
der Einkommensteuer abziehbar sind.
Im Streitfall hatten die Eltern für das Studium ihres 22-jährigen
Sohnes an einer privaten Hochschule Studiengebühren in Höhe von
7.080 entrichtet, die sie in ihrer Einkommensteuererklärung
als außergewöhnliche Belastungen geltend machten. Das Finanzamt
ließ den Abzug der Aufwendungen nicht zu, gewährte jedoch wegen
der auswärtigen Unterbringung des Sohnes den Sonderbedarfsfreibetrag.
Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Der BFH erkannte jedoch die Studiengebühren nicht als außergewöhnliche
Belastung an. Nach seiner Auffassung handelt es sich bei derartigen
Aufwendungen nicht um außergewöhnlichen, sondern um üblichen
Ausbildungsbedarf, und zwar selbst dann, wenn die Aufwendungen im
Einzelfall außergewöhnlich hoch und für die Eltern
unvermeidbar sind. Der übliche Ausbildungsbedarf werde in erster
Linie durch Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten.
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