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Bemessungsgrundlage für Abschreibung nach Einlage eines Gebäudes in das Betriebsvermögen
Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung nach Einlage
eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen ist die Differenz
zwischen dem Einlagewert und den vor der Einlage bei den Überschusseinkunftsarten
bereits in Anspruch genommenen Absetzungen.
Bei Wirtschaftsgütern, die für mehr als ein Jahr zur Erzielung
von Einkünften verwendet oder genutzt werden, ist jeweils für
ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen,
der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die
Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt. Ergänzend
gilt, dass sich bei Wirtschaftsgütern, die in ein Betriebsvermögen
eingelegt werden, die "Anschaffungs- oder Herstellungskosten" um
die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommenen Abschreibungen mindern.
Die Regelung gilt entsprechend auch für Gebäude.
Bei den zum Teilwert eingelegten Wirtschaftsgütern ist nach einer
Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18.8.2009 mit "Anschaffungs-
oder Herstellungskosten" der
Einlagewert gemeint. Bei diesen
Wirtschaftsgütern besteht die AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage
nicht zwingend aus den (eventuell niedrigeren) "historischen (fortgeführten)
Anschaffungs- und Herstellungskosten". Als "Anschaffungs- und
Herstellungskosten" ist der Einlagewert zugrunde zu legen. Würde
die AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage des Wirtschaftsguts auf die "historischen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten" begrenzt, hätte dies - über
den Ausschluss von Doppelabschreibungen hinaus - zur Folge, dass stille
Reserven, die im Privatvermögen vor dem Einlagezeitpunkt gebildet
wurden, nicht mehr abgeschrieben werden könnten und bis zum Abgang
des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen "eingefroren"
wären.
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