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Neue Umsatzsteuerregeln für Hotel- und Beherbergungsbetriebe
Der Bundesrat hat Ende 2009 dem umstrittenen "Wachstumsbeschleunigungsgesetz"
zugestimmt, bei dem u. a. auch die Verminderung des Umsatzsteuersatzes auf
7 % ab dem 1.1.2010 für die kurzfristigen Beherbergungen beschlossen
wurde.
Davon sind sowohl die Übernachtungsumsätze des klassischen
Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen,
Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie die
Überlassung von Campingflächen betroffen. Als "kurzfristig"
kann dabei in der Regel ein Zeitraum von weniger als 6 Monaten angesehen
werden.
Nicht betroffen sind aber solche Leistungen, die nicht unmittelbar zur
Beherbergung gehören. Das gilt z. B. für das Frühstück,
die Halbpension, die Getränke aus der Minibar, der Zugang zu
Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung ("pay
per view"), Wellnessangebote, die Überlassung von Tagungsräumen
usw.
Rechnungsausstellung durch Beherbergungsunternehmen: Ab dem
1.1.2010 müssen Beherbergungsbetriebe die unterschiedlichen Steuersätze
in Rechnungen gesondert ausweisen. So sind neben den reinen Übernachtungsleistungen
(7 %) die Nebenleistungen für Verpflegung (19 %) getrennt aufzuführen.
Das betrifft sowohl die Nettobeträge wie auch die Umsatzsteuersätze
und -beträge. Auch bei Tagungspauschalen oder sog.
Wellnesswochenenden ist die Rechnung aufzusplitten. Die Betriebe müssen
ihre Kalkulation offenlegen und die Preisanteile dem jeweiligen Steuersatz
zuordnen. Erleichterungen gelten nur für Kleinbetragsrechnungen bis
150 .
Für die Silvesternacht gilt ein Steuersatz von 7 %. Der Steuersatz
richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung ausgeführt wird.
Die Beherbergung gilt erst am 1.1.2010 als ausgeführt. Es kommt hier
nicht auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung, dem Zeitpunkt der
Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung an.
Inwieweit die in der Fachpresse vertretene Auffassung greift, dass
Beherbergungsbetriebe, die Gäste über die Jahreswende 2009/2010
- also z. B. über Weihnachten und Silvester - beherbergt haben und für
die Gesamtzeit einen Gesamt-Übernachtungsbetrag berechnen, die Übernachtungsleistung
mit dem ermäßigten Steuersatz versteuern können, ist nicht
eindeutig geklärt. Bei der Übernachtungsleistung handelt es sich
jedoch im umsatzsteuerlichen Sinne um eine sonstige Leistung, die erst
dann ausgeführt ist, wenn der Gast seinen Aufenthalt beendet. Demnach
wären Beherbergungsbetriebe nicht verpflichtet, an sich
wirtschaftlich teilbare Leistungen als solche auch gesondert abzurechnen.
Zwar kann bei gleichbleibendem Übernachtungspreis grundsätzlich
jede Übernachtung als Teilleistung angesehen werden. Dies gilt aber
nur dann, wenn jede Übernachtung gesondert abgerechnet wird. Hierzu
wird sich die Finanzverwaltung noch einmal deutlicher äußern müssen.
Bitte beachten Sie: Ein falscher (überhöhter)
gesonderter Steuerausweis von 19 % führt zwangsweise zu einer zusätzlichen
Steuerschuld. Bei Kleinbetragsrechnungen genügt bereits die Angabe
des Steuersatzes von 19 %, um eine entsprechende Steuerschuld auszulösen.
Auswirkungen auf Geschäftsreisende: Die Beherbergungsbetriebe
sind nicht verpflichtet, die Kosten um die Differenz zwischen 19 % und 7 %
zu senken. Tun sie das auch nicht, steigen die Preise für Geschäftsreisende
entsprechend. So müsste z. B. ein Bruttoübernachtungspreis ab
dem Jahreswechsel von 100 auf 89,91 sinken (netto 84,03
zzgl. 5,88 Umsatzsteuer). Wird der Übernachtungspreis hingegen
nicht geändert, erhöht sich der Kostenfaktor des Gastes. Bleibt
also der alte Bruttopreis von 100 bestehen, lautet die Rechnung auf
netto 93,46 zzgl. 6,54 Umsatzsteuer. Geschäftsreisende
können zwar die (verminderte) Vorsteuer aus den Hotelrechnungen
erstattet bekommen, haben aber den Nachteil der geringeren Vorsteuer und
eines entsprechend höheren Kostenfaktors. Bei einer Rechnung über
100 sind das ca. 10 .
Nachdem die Nebenleistungen ab 1.1.2010 getrennt aufgeführt werden,
muss der in der Rechnung zwangsweise auszuweisende Frühstückspreis
in der angegebenen Höhe abgezogen werden und nicht mehr pauschal in Höhe
von 4,80 vom Rechnungsbetrag. Demnach können bei Arbeitnehmern
nur die verbleibenden Hotelkosten als Übernachtungskosten steuerfrei
erstattet werden - falls die Finanzverwaltung nicht einen anderen Lösungsvorschlag
unterbreitet.
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