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Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten
Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen
Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000
betragen hat, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten Entgelten, sondern
nach vereinnahmten Entgelten berechnet (Istversteuerung). Durch das Gesetz
zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von
Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz) wurde auch das
Umsatzsteuergesetz geändert.
Demnach tritt
rückwirkend vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2011 an
die Stelle des Betrages von 250.000 der Betrag von
500.000 .
Die bisher nur in den neuen Bundesländern geltende Umsatzgrenze gilt
damit im gesamten Bundesgebiet. Das Bundesfinanzministerium hat dazu
folgende Festlegung getroffen:
- Die Genehmigung der Istversteuerung wird nur für Umsätze
erteilt, die nach dem 30.6.2009 ausgeführt werden. Ein rückwirkender
Wechsel für Voranmeldungszeiträume, die vor dem 1.7.2009
enden, ist nicht möglich.
- Hinsichtlich des maßgeblichen Gesamtumsatzes wird ausschließlich
auf den Umsatz des Kalenderjahres 2008 abgestellt, der für eine
Genehmigung der Istversteuerung nach der Neuregelung nicht mehr als
500.000 betragen darf. Der im ersten Halbjahr des Kalenderjahres
2009 erzielte Gesamtumsatz bleibt außer Betracht.
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