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Änderung bei der Sozialversicherungspflicht bei Freistellung von der Arbeit
Der bisherige Grundsatz, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
bestehe nur dann, wenn ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung auch tatsächlich
ausübt und dafür entlohnt wird, gilt nicht mehr. Das
Bundessozialgericht (BSG) hatte bereits im Jahre 2008 in zwei Urteilen
entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer vertraglichen
Vereinbarung oder einer gesetzlichen Anordnung bei Fortzahlung des
Entgelts von der Arbeit freigestellt wird, auch während der
Freistellung von der Arbeit gesetzlich versicherungspflichtig bleibt,
solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Im Fokus stehen hierbei Aufhebungs- und Abwicklungsverträge, Kündigungen
in einem arbeitsgerichtlichen Prozess, aber auch Fälle der
Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit, bei Anspruch auf
Resturlaub zum Ende des Arbeitsverhältnisses oder Vereinbarungen im
Rahmen der Altersteilzeit. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung
haben in der Besprechung vom 30./31.3.2009 beschlossen, sich der
Rechtsprechung des BSG anzuschließen. Ihre bisherige
Rechtsauffassung, wonach ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
nur dann besteht, wenn ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung auch tatsächlich
ausübt und vom Arbeitgeber Lohn erhält, soll nur noch für
Zeiträume bis 30.6.2009 angewandt werden.
Anmerkung: Die Entscheidung der Sozialversicherungsträger
sorgt für Klarheit und Vereinfachung der Gehaltsabrechnung, ist aber
für Arbeitgeber mit einer finanziellen Belastung verbunden. Bisher
mussten Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge für die
Arbeitnehmer abführen, die aufgrund von Vereinbarungen oder
gesetzlicher Vorschriften von der Arbeit freigestellt wurden.
Dies
gilt nun spätestens seit 1.7.2009 nicht mehr. Für die
freigestellten Arbeitnehmer gilt wie für alle anderen Arbeitnehmer
des Unternehmens Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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