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Änderung der Rechtsprechung bei doppelter Haushaltsführung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 5.3.2009 seine
Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung nach Wegverlegung des
Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort geändert. Zu den
Werbungskosten gehören auch notwendige Mehraufwendungen, die einem
Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten
Haushaltsführung entstehen. Bisher verneinte die Rechtsprechung die
berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung, wenn der
Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen
vom
Beschäftigungsort wegverlegt hatte und dann von einer
Zweitwohnung am Beschäftigungsort seiner bisherigen Beschäftigung
weiter nachging.
Nach neuer Rechtsprechung des BFH schließt nun eine solche
Wegverlegung des Haupthausstands aus privaten Gründen eine beruflich
veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht aus. Eine beruflich begründete
doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass aus beruflicher
Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt
zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Beruflich veranlasst ist
der Haushalt dann, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen
Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können. Wird ein solcher
beruflich veranlasster Zweithaushalt am Beschäftigungsort
eingerichtet, so wird damit auch die doppelte Haushaltsführung selbst
aus beruflichem Anlass begründet.
Dies gilt selbst dann, wenn der
Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort
wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete
Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als
Zweithaushalt genutzt wird. Denn der (beibehaltene) Haushalt am Beschäftigungsort
wird nun aus beruflichen Motiven unterhalten.
In dem vom BFH entschiedenen Streitfall waren der Ehemann in M und seine
mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau in A jeweils nichtselbstständig tätig.
In A war zunächst auch der Familienwohnsitz der Eheleute, der nach
der Geburt des ersten Kindes unter Aufgabe der Wohnung in A im November
2000 zunächst nach M und im August 2001 wieder zurück nach A
verlegt wurde. Der Ehemann wohnte nach dem Rückumzug in M zunächst
im Hotel und mietete ab September 2002 in M eine Zweitwohnung an. Er
machte Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort
in M geltend. Auch in dem weiteren Verfahren hatte der ledige Kläger
seinen Hauptwohnsitz vom Arbeitsort wegverlegt, die bisherige Wohnung am
Beschäftigungsort beibehalten und die Aufwendungen dafür als
Kosten einer doppelten Haushaltsführung angesetzt. In beiden Fällen
lehnten dies die Finanzämter und auch die Vorinstanzen auf Grundlage
der früheren Rechtsprechung des BFH ab.
Der BFH hob die Vorentscheidungen auf und entschied, dass die Berücksichtigung
der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht schon
deshalb ausscheide, weil der Hausstand jeweils vom Beschäftigungsort
wegverlegt worden sei; unerheblich sei auch, ob noch ein enger
Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Hausstandes vom Beschäftigungsort
und der (Neu-)Begründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort
bestehe oder ob doch schon eine hinreichend lange Frist zwischen der
Wegverlegung der Familienwohnung vom Beschäftigungsort und der
Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort
verstrichen sei.
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