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Übernachtungskosten für Unternehmer nur noch mit Übernachtungsbeleg steuerlich ansetzbar
Wie bei Dienstreisen der Arbeitnehmer sind seit dem 1.1.2008 auch bei
Geschäftsreisen der Unternehmer nur noch die tatsächlichen
Kosten für Auslandsübernachtungen steuerlich abzugsfähig.
Der Unternehmer kann seinem Arbeitnehmer seit dem 1.1.2008 die Übernachtungskosten
weiterhin pauschal steuerfrei erstatten, muss aber für sich selbst
zwingend einen Übernachtungsbeleg vorweisen, um die Kosten steuerlich
geltend machen zu können.
- Beispiel: Unternehmer X ist in Italien geschäftlich
unterwegs und muss dafür 20-mal übernachten. Übernachtungsbelege
kann er nicht vorweisen. Der Übernachtungspauschbetrag für
Italien beträgt 100 Euro. Während er bis 31.12.2007 den
Pauschbetrag für Übernachtung in Höhe von (100 Euro x 20 Übernachtungen
=) 2.000 Euro steuerlich ansetzen konnte, ist dies ab dem 1.1.2008 nicht
mehr möglich.
Diese Änderung wurde mit den Lohnsteuerrichtlinien 2008 eingeführt.
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