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Die Einführung der Abgeltungssteuer ab dem Jahr 2009
Bis 31.12.2008 werden Zinsen, Dividenden und private Veräußerungsgewinne unterschiedlich besteuert. So bleiben z. B. private Veräußerungsgewinne
aus Aktien und Investmentfonds - außerhalb der einjährigen Haltefrist - steuerfrei. Zinsen unterliegen der normalen
Einkommensteuerbelastung. Bei Dividenden liegt die Belastung durch die Einkommensteuer aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens bei 50 % des
individuellen Grenzsteuersatzes, maximal somit bei 22,5 % (50 % vom maximalen Grenzsteuersatz in Höhe von 45 %) zzgl. Soli-Zuschlag und
Kirchensteuer.
Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Einführung einer Abgeltungssteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften beschlossen. Das Halbeinkünfteverfahren wird für Einkünfte des
Privatvermögens abgeschafft.
Der Steuersatz beträgt 25 % zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer - insgesamt somit ca. 28 % und wird angewendet auf:
- inkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Banken und Kreditinstituten, Kapitalerträge
aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds, Zertifikatserträge
- Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften, nicht jedoch Immobilien
Die Regelung zur Abgeltungssteuer gilt nicht für Kapitalerträge bzw. Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen als
stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind, wenn sie von einer
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist - auch
wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist und bei sog. Back-to-back-Finanzierungen. Diese
Ausnahme sollen Gestaltungen verhindern, bei denen aufgrund der Steuersatzspreizung betriebliche Gewinne z. B. in Form von Darlehenszinsen
abgesaugt werden und so die Steuerbelastung auf den Abgeltungssteuersatz reduziert wird.
Ausgenommen sind auch Kapitaleinkünfte, die zu den Gewinneinkünften oder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.
Diese Erträge werden regulär besteuert.
Leistungen aus Lebensversicherungen, bei denen nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und den
geleisteten Beiträgen als Ertrag anzusetzen ist, fallen ebenfalls nicht unter die Regelung zur Abgeltungssteuer. Sie unterliegen dem
progressiven Einkommensteuertarif. Dies gilt in den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und
nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt wird.
Der Steuerabzug erfolgt an der Quelle. Dafür werden inländische Schuldner/Zahlstellen (z. B. Banken) verpflichtet, von bestimmten im
Inland dem Gläubiger zufließenden Erträgen aus Kapitalanlagen den Steuerabzug vorzunehmen und an die Finanzverwaltung abzuführen.
Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer des Gläubigers grundsätzlich abgegolten.
Die sog. "Spekulationsfrist" von einem Jahr bei Wertpapieren entfällt für Papiere, die ab 1.1.2009 gekauft werden, komplett.
Die Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften erfolgt demnach grundsätzlich und unabhängig von der
Haltedauer beim Anleger. Für Kapitalanlagen, die bis 31.12.2008 erworben werden, gilt jedoch die alte Regelung weiter, bei der Gewinne aus
der Veräußerung von solchen Papieren nach einer Haltefrist von einem Jahr steuerfrei bleiben.
Für die Besteuerung von Kapitalforderungen sieht der Gesetzgeber eine Sonderregelung vor, die insbesondere Gewinne aus lang laufenden
Zertifikaten betrifft. Die Steuerfreiheit nach einjähriger "Spekulationsfrist" gilt nach neuem Recht nur dann uneingeschränkt
fort, wenn die Forderung vor dem 15.3.2007 erworben wurde. Für spätere Erwerbe (bis zum 31. 12. 2008) gilt die bisherige Regelung nur
noch, wenn die Kapitalforderung vor dem 1.7. 2009 veräußert wird.
Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist der Bruttoertrag, der nur durch den neuen Sparer-Pauschbetrag (= zusammengefasster
Sparer-Freibetrag 750 Euro und Werbungskosten-Pauschbetrag 51 Euro) in Höhe von 801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für
Verheiratete reduziert wird. Ein darüber hinausgehender Werbungskostenabzug ist nicht möglich. Die tatsächlichen Werbungskosten
wie z. B. Depotgebühren und/oder Finanzierungszinsen für die Anschaffung von Wertpapieren gehen steuerlich verloren. Diese Regelung
zum nicht zugelassenen Werbungskostenabzug wird von führenden Steuerexperten als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft.
Der Abzug von Verlusten aus Aktienverkäufen kann nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet bzw. in künftige Jahre
vorgetragen werden. Die Verlustverrechnungsmöglichkeit mit anderen Einkunftsarten entfällt; ein Verlustrücktrag in das Vorjahr
ist nicht möglich.
Günstigerprüfung: Steuerzahler, die sich durch den abgeltenden Steuersatz von 25 % schlechter stellen, haben jedoch die Möglichkeit,
die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung anzugeben und so den Unterschiedsbetrag zwischen der einbehaltenen Abgeltungssteuer und
der tatsächlich zu zahlenden Steuer wieder zu erhalten. Steuerpflichtige mit hohen Zinseinnahmen und einem höheren Einkommensteuersatz
als 25 % profitieren i. d. R. bei der Anwendung der Abgeltungssteuer, liegt der Spitzensteuersatz doch zzt. bei 42 % (bzw. 45 % für "Reiche").
Das automatisierte Kontenabrufverfahren soll nur in äußerst seltenen Fällen noch anwendbar sein.
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