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Alle Verwaltungsakte - insbesondere Steuerbescheide - bitte sofort nach Erhalt zur Überprüfung vorlegen
Sofern Sie Ihrem Steuerberater keine Empfangsvollmacht für die Steuerbescheide und alle weiteren Briefe des Finanzamtes erteilt haben, müssen
Sie dafür Sorge tragen, dass die Bescheide möglichst bald an den Berater zur Überprüfung vorgelegt werden, damit dieser bei
Bedarf fristgerecht Rechtsmittel einlegen kann. Auch eine Aussetzung der Vollziehung der streitigen Steuer ist nur bei rechtzeitigem Einspruch möglich.
Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides.
Selbst wenn die im Bescheid festgesetzte Steuerschuld der Vorausberechnung des Steuerberaters entspricht, kann die Einlegung eines
Rechtsbehelfes - z. B. wegen den derzeit vielen verfassungsrechtlichen Zweifeln an gesetzlichen Vorschriften - geboten sein.
Auch Bescheide, die selbst keine Steuerschuld ausweisen, wie z. B. Gewerbesteuermessbescheide und Verlustfeststellungen, haben
Grundlagencharakter für Folgebescheide und müssen rechtzeitig geprüft und bei Bedarf angefochten werden. Eine Anfechtung des
Folgebescheides ist insoweit nicht mehr möglich.
Ein Steuerbescheid, der lediglich den Hinweis enthält, dass der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird, bedeutet, dass die Steuer
endgültig festgesetzt wurde. Damit eine rechtzeitige Prüfung erfolgen kann, sollten die Verwaltungsakte nicht erst zusammen z. B. mit
den Buchführungsunterlagen, sondern immer sofort und separat dem Berater zur Verfügung gestellt werden.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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