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Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Angehörigen-Arbeitsverhältnissen auf den Prüfstand stellen!
Ein Arbeitverhältnis zwischen Familienangehörigen wird steuerrechtlich anerkannt, wenn bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sind, wie z. B. das Vorliegen zivilrechtlich wirksamer Vereinbarungen, die auch tatsächlich durchgeführt
werden und einem Fremdvergleich standhalten. Entsprechend wird das Arbeitsverhältnis bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet und
die einbehaltene Lohnsteuer und die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung an die jeweils zuständige Stelle
abgeführt.
In bestimmten Fällen kann es vorkommen, dass im Ernstfall, z. B. nach einer notwendigen Entlassung des Ehegatten oder im Insolvenzfalle,
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beantragt und von der Agentur für Arbeit verweigert werden. Denn trotz der steuerrechtlichen
Einstufung als Arbeitnehmer ist eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als "nicht abhängig" und damit
sozialversicherungsfrei möglich, wie dies z. B. auch bei einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer unter weiteren
Voraussetzungen der Fall sein kann.
Für die Leistungspflicht aus der Arbeitslosenversicherung spielt es bei Sozialversicherungsfreiheit keine Rolle, dass Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung womöglich über Jahre entrichtet wurden. Wer nach Ansicht der Agentur für Arbeit nicht
sozialversicherungspflichtig war, bekommt keine Leistungen. Dazu reicht es unter Umständen aus, dass der mitarbeitende Familienangehörige
nicht in die Arbeitsorganisation eingegliedert ist oder Rechte und Pflichten trägt, die ein normaler Arbeitnehmer nicht übernommen hätte.
Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Angehörige dem Unternehmen ein Darlehen gewährt oder eine Bürgschaft übernimmt,
Eigentümer von wesentlichem Betriebsvermögen ist oder eine Gewinnbeteiligung erhält. In all diesen Fällen kann ein
sozialversicherungsfreies Arbeitsverhältnis vorliegen.
Automatisches Statusfeststellungsverfahren ab dem 1.1.2005: Im Rahmen der Arbeitsmarktreform "Hartz IV" wurden mit Wirkung
ab 1.1.2005 auch die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geändert, die das Beurteilungsverfahren betreffen. Für geschäftsführende
Gesellschafter einer GmbH und für Ehegatten und Lebenspartner (bei eingetragener Partnerschaft) des Arbeitgebers sowie für Verwandte
oder Verschwägerte in gerader Linie bis zum zweiten Grad müssen die Beitragseinzugsstellen bei der Deutschen Rentenversicherung (bis 30.9.2005 Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte) die Feststellung beantragen, ob Versicherungspflicht besteht (automatisches Statusfeststellungsverfahren). An diese Entscheidung
ist auch die Bundesanstalt für Arbeit künftig gebunden.
Bitte beachten Sie: Automatisch überprüft wird nur bei Neueinstellungen.
Wer zum 31.12.2004 bereits angemeldet war, wird nicht von Amts wegen überprüft. Bei Antragstellung ist aber eine rückwirkende Klärung möglich. Bei der zuständigen Beitragseinzugsstelle (Krankenkasse) kann ein Verfahren zur Beur-teilung der Sozialversicherungspflicht des Arbeitsverhältnisses beantragt werden. Sollte Sozialversiche-rungsfreiheit festgestellt werden, sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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