Beispiel: Ein Anleger erzielt in Luxemburg und in Frankreich jeweils Zinseinnahmen in Höhe
von 1.000 Euro. Die Bank in Luxemburg behält eine Quellensteuer in Höhe von 150 Euro ein. Eine Zinsmitteilung an den
deutschen Fiskus erfolgt nicht. Bei der Einkommensteuererklärung ist der Zinsbetrag in Höhe von 1.000 Euro anzugeben, der
dann dem persönlichen Steuersatz unterworfen wird. Die Quellensteuer, für die der Steuerpflichtige von der Luxemburger Bank
eine Bescheinigung erhält, kann angerechnet werden. Die Quellensteuer kann unter weiteren Voraussetzungen (s. o.) vermieden
werden. Die Französische Bank schreibt den Kunden den Gesamtbetrag gut und teilt den Zinsertrag dem deutschen Fiskus mit. Auch wenn das Finanzamt bereits über den Zinsertrag informiert ist, muss dieser in der Einkommensteuererklärung aufgeführt werden. Die Besteuerung der Zinsen erfolgt auch hier nach dem persönlichen Steuersatz. |
© 2016 Mercator Steuerberatungsgesellschaft mbH | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutz