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Steuerschädliche Verwendung einer Lebensversicherung
Die Beiträge zu Kapitallebensversicherungen können unter bestimmten Voraussetzungen als
Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden; die Auszahlung ist unter weiteren Voraussetzungen i. d. R. steuerfrei. Die
Ansprüche aus den Versicherungsverträgen dürfen allerdings im Erlebensfall nicht zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehens
dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13.7.2004 entschieden, dass bereits die steuerschädliche Verwendung eines Teils der
Versicherungsansprüche dazu führt, dass der Sonderausgabenabzug in voller Höhe versagt wird (sog. Infektion des
Gesamtdarlehens). In einem solchen Fall sind die Zinsen aus der Lebensversicherung im vollen Umfang steuerpflichtig.
Im Streitfall hat ein Steuerpflichtiger ein Gesamtdarlehen aufgenommen, um damit Baumaßnahmen an einem Gebäude zu finanzieren, das
teils zu eigenen Wohnzwecken, teils zu fremden Wohnzwecken und zu gewerblichen Zwecken genutzt wurde. Zur Sicherung des Darlehens verpfändete
er seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung. Durch eine bessere Gestaltung z. B. durch eine getrennte Darlehensaufnahme für
den Umbau des eigengenutzten Gebäudeteils
mit Einsatz der Lebensversicherung und eines weiteren Darlehens für die anderen
Zwecke
ohne Einsatz der Lebensversicherung wäre die nachteilige Konsequenz vermeidbar gewesen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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