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Darlehen zwischen Personengesellschaft und nahen Angehörigen
Die Finanzverwaltung lässt Zinsen, die sich aus Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen
ergeben, nicht zum Betriebsausgabenabzug zu, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Bei einem Vertrag zwischen nahen Angehörigen kann von einer betrieblichen Veranlassung nur dann ausgegangen werden, wenn die
Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des
Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Das setzt grundsätzlich voraus, dass
- eine Vereinbarung über die Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens
getroffen worden ist,
- die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und
- der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert ist.
In einem Urteil zu diesem Sachverhalt hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es an der
betrieblichen Veranlassung eines Darlehens dann fehlt, wenn der Betriebsinhaber seinen Kindern Geldbeträge unentgeltlich zuwendet, die
diese dem Vertrag zufolge wieder dem Betriebsinhaber als "Darlehen" zur Verfügung zu stellen haben.
In einer neuen Entscheidung stellt sich der BFH auf die Seite der Steuerzahler. Darin heißt es: "Die Anerkennung von
Darlehensverträgen zwischen einer Personengesellschaft und
den volljährigen, finanziell unabhängigen Söhnen
der Gesellschafter, bei denen die Darlehensbeträge aus zuvor von den Gesellschaftern geschenkten Mitteln herrühren, richtet sich
nach den gesamten Umständen des Falles unter Berücksichtigung des Fremdvergleichs. Die Kürze der zwischen Schenkung und
Darlehensgewährung liegenden Zeit begründet keine unwiderlegliche Vermutung für die gegenseitige Abhängigkeit der beiden
Verträge." (BFH-Urt. v. 18.1.2001 IV R 58/99)
Anmerkung: Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben auf dieses Urteil reagiert, in dem es mitteilt: "Abweichend
von der bisherigen Verwaltungsauffassung ist eine Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen nicht allein deshalb zu vermuten, weil die
Vereinbarung von Schenkung und Darlehen zwar in mehreren Urkunden, aber innerhalb kurzer Zeit erfolgt ist. Ob eine gegenseitige Abhängigkeit
der beiden Verträge vorliegt, ist anhand der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. (BMF-Schr. v. 30.5.2001 IV A 6
S 2144 52/01)
In einer Entscheidung aus dem Jahre 1999 (IV R 60/98) ließ der BFH Zinsen für die Nutzung von Darlehensbeträgen, die den
Kindern von einem
nicht an der Personengesellschaft beteiligten Elternteil geschenkt wurden, soweit als Betriebsausgaben zu, soweit
die Beträge tatsächlich aus dem Vermögen dieses Elternteils stammten.
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