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Aufwendungen zur Beseitigung von Mieterschäden
Der Bundesfinanzhof hatte zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für die Beseitigung von Mietschäden
vor Selbstnutzung einer Wohnung in einem aktuellen Urteil zu entscheiden. Er kam zu folgendem Entschluss:
Aufwendungen für Schönheitsreparaturen und zur Beseitigung kleinerer Schäden und Abnutzungserscheinungen, die der
Wohnungseigentümer an einer bisher vermieteten Wohnung vor deren eigenen Nutzung durchführt, sind grundsätzlich keine
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV). Die Einbehaltung einer Mieterkaution führt zu einer Einnahme
im Rahmen der Einkünfte aus VuV. Reparaturen, die mit Mitteln der einbehaltenen Kaution durchgeführt werden, führen zu
Werbungskosten. Aufwendungen zur Beseitigung eines Schadens, der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung
deutlich übersteigt, insbesondere eines mutwillig verursachten Schadens, können Werbungskosten sein. (BFH-Urt. v. 11.7.2000 - IX R
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