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Schwarzarbeit wird nicht bezahlt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 10.4.2014 entschieden,
dass ein Unternehmer, der bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
(SchwarzArbG) verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung
verlangen kann.
Im entschiedenen Fall beauftragte ein Auftraggeber einen Unternehmer mit der
Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn
von 13.800 € einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung
von 5.000 €, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Der Unternehmer
hat die Arbeiten ausgeführt, der Auftraggeber entrichtete jedoch die vereinbarten
Beträge nur teilweise.
Die Richter des BGH führten in ihrer Begründung aus, dass sowohl
der Unternehmer als auch der Auftraggeber bewusst gegen das SchwarzArbG verstoßen
haben, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich festgelegten
Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gestellt
und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.
Der gesamte Werkvertrag ist
damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein
vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist.Des Weiteren führte der BGH aus, dass dem Unternehmer auch kein Anspruch
auf Ausgleich der Bereicherung des Auftraggebers zusteht, die darin besteht,
dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund
eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich
die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz
verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung
gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat.
Der Anwendung dieser Regelung stehen die Grundsätze von Treu und Glauben
nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem SchwarzArbG verfolgten
Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert nach Auffassung
des BGH eine strikte Anwendung dieser Vorschrift.
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