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Klauselmäßige Behaltensvereinbarung einer Bank für Vertriebsvergütungen
Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) haben eine von einem
Kredit-institut im Wertpapiergeschäft mit Privatkunden verwendete
Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach die Bank die von
Wertpapieremittenten gezahlten Vertriebsvergütungen behalten darf, für
wirksam erachtet.
Folgende von einem Kreditinstitut in einer "Rahmenvereinbarung für
Wertpapiergeschäfte" verwendete Formularbestimmung hatten die
Richter zu beurteilen: "Der Kunde erklärt sich damit
einverstanden, dass die Bank die von den Emittenten an sie geleisteten
Vertriebsvergütungen behält, vorausgesetzt, dass die Bank die
Vertriebsvergütungen nach den Vorschriften des
Wertpapierhandelsgesetzes (insbesondere § 31d WpHG) annehmen darf.
Insoweit treffen der Kunde und die Bank die von der gesetzlichen Regelung
des Rechts der Geschäftsbesorgung (...) abweichende Vereinbarung,
dass ein Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe der
Vertriebsvergütungen nicht entsteht."
In der Begründung führte der BGH aus, dass die Klausel dem
Transparenzgebot genügt. Sie lässt die inhaltliche Reichweite
und die wirtschaftliche Tragweite des vom Kunden im Voraus erklärten
Anspruchsverzichts hinreichend klar erkennen. Ein Verstoß gegen das
Transparenzgebot folgt auch nicht daraus, dass die Bank zur Bestimmung der
Vertriebsvergütungen, die sie annehmen und behalten darf, allgemein
auf Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes verweist. Das
Transparenzgebot verlangt weder, dass der Wortlaut dieser Norm oder
sonstiger Gesetzesvorschriften in der Klausel abgedruckt wird, noch, dass
die Klausel zusammenfassend erläutert, unter welchen Voraussetzungen
die Bank Vertriebsvergütungen aufsichtsrechtlich annehmen darf.
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