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Verbot von "Satellitenschüsseln" durch den Vermieter nur nach Interessenabwägung im Einzelfall
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 31.3.2013 die
Grundsätze bekräftigt, die in zivilgerichtlichen Streitigkeiten über
die Anbringung von Parabolantennen durch Mieter zu beachten sind.
Die Zivilgerichte haben eine fallbezogene Abwägung über die
Eigentümerinteressen des Vermieters an der - auch optisch - ungeschmälerten
Erhaltung des Wohnhauses und die Informationsinteressen des Mieters an der
Nutzung allgemein zugänglicher Informationsquellen vorzunehmen. Zu
berücksichtigen ist auch das Interesse ausländischer Mieter am
Empfang von Rundfunkprogrammen aus ihrer Heimat, einschließlich der
besonderen Situation sprachlicher und kultureller Minderheiten.
In der Regel ist der Vermieter dann nicht verpflichtet das Anbringen einer
Parabolantenne zu dulden, wenn er dem Mieter einen Kabelanschluss
bereitstellt. Dem besonderen Informationsinteresse dauerhaft in
Deutschland lebender ausländischer Staatsangehöriger trägt
dieser Grundsatz jedoch nicht in allen Fällen ausreichend Rechnung.
Ist eine angemessene Zahl von Programmen aus dem jeweiligen Heimatland
nicht über den vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss, sondern
nur über eine Parabolantenne zu empfangen, so ist das Interesse der
ausländischen Mieter am Empfang von Rundfunkprogrammen ihres
Heimatlandes bei der Abwägung mit den Eigentümerinteressen des
Vermieters zu berücksichtigen.
Zulässige Abwägungsgesichtspunkte sind hierbei, in welchem
Umfang der Mieter Programme seines Heimatlandes bereits ohne eigene
Parabolantenne empfangen kann und ob er über die bereitgestellte
Empfangsanlage gegen angemessenes Entgelt ein zusätzliches
Programmangebot nutzen kann.
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