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Minderung des Reisepreises bei einer Kreuzfahrt und bei erheblichen Beeinträchtigungen der Reise
In einem Fall aus der Praxis wurde von einem Reiseveranstalter eine 14tägige
Kreuzfahrt "Sommer in Grönland" durchgeführt. Dabei
kam es zu Abweichungen von der Reiseplanung. So wurden andere Fahrtrouten
gewählt als vorgesehen, geplante Landgänge entfielen oder waren
erheblich verkürzt. Da das Schiff verschmutztes Bunkeröl
aufgenommen hatte, wodurch die Maschinenleistung herabgesetzt wurde,
entfielen zudem die vorgesehenen Besuche der Färöer und der
Orkney-Inseln. Der Veranstalter erstattete 40 % des Reisepreises.
Die geschädigten Urlauber machten nun vor Gericht folgende Punkte
geltend:
- Eine Minderung von weiteren 40 % des gezahlten Reisepreises,
- Kosten, die durch den Abbruch der Reise entstanden sind, und
- Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Die für den Fall zuständigen Richter des Oberlandesgerichts
(OLG) Bremen kamen jedoch zu dem Entschluss, die Reise sei zwar mangelhaft
gewesen, die Mängel seien aber durch die geleisteten Zahlungen
abgegolten.
Das sah der Bundesgerichtshof (BGH) anders. Die BGH-Richter entschieden,
dass das OLG die Gesamtumstände, die die Reiseleistung beeinträchtigt
haben, unzureichend berücksichtigt und zu Unrecht darauf abgestellt
hat, der grundlegende Charakter der Reise als "Grönland-Kreuzfahrt"
sei nicht in Frage gestellt gewesen. Dabei ist der Verlauf des zweiten
Teils der Reise, bei dem der Aufenthalt stark verkürzt wurde und die
geplanten Besuche der Färöer und der Orkney-Inseln vollständig
durch eine bloße verlangsamte Rückreise ersetzt wurden, nicht
hinreichend berücksichtigt. Das OLG muss daher die Quote, um die der
Reisepreis zu mindern ist, erneut prüfen. Des Weiteren setzen sowohl
das Kündigungsrecht als auch der Entschädigungsanspruch eine
erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus. Ob diese
Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, ist aufgrund einer
Gesamtbewertung der Mängel der Reiseleistung zu beurteilen.
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