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Nachbesserungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 6.2.2013 in einer Entscheidung mit
der Frage zu befassen, ob sich der Käufer eines Neuwagens noch auf
die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen kann, wenn er die Abnahme
des an Lackierung und Karosserie beschädigten Fahrzeugs nicht
generell abgelehnt, sondern zunächst eine Beseitigung der Schäden
verlangt hat und diese anschließend nur unzureichend gelungen ist.
Im entschiedenen Fall bestellte ein Käufer bei einem Autohändler
einen Neuwagen zum Preis von 39.000 . Bei Auslieferung verweigerte
er die Annahme des Fahrzeugs wegen Schäden an der Lackierung und der
Karosserie und verlangte Nachbesserung. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten,
das die daraufhin vorgenommene Nachbesserung für nicht ordnungsgemäß
erachtet hatte, lehnte er eine Übernahme des Fahrzeugs erneut ab und
trat vom Vertrag zurück. Der Käufer nahm den Händler auf Rückzahlung
der geleisteten Anzahlung, Freistellung von den zur Finanzierung
eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten sowie Ersatz von Sachverständigenkosten
in Anspruch.
Der BGH stellte in dem Urteil fest, dass der Käufer eines Neuwagens
grundsätzlich erwarten kann, dass die von ihm verlangte Nachbesserung
technisch den Zustand herbeiführt, der dem werksseitigen
Auslieferungsstandard entspricht. Verlangt der Käufer eines Neuwagens
die Beseitigung von Mängeln, verzichtet er damit nicht auf die mit
der Neuwagenbestellung vereinbarte Beschaffenheit einer Fabrikneuheit des
Fahrzeugs.
Wird durch die Nachbesserungsarbeiten ein Fahrzeugzustand, wie er
normalerweise bei einer werksseitigen Auslieferung besteht, nicht
erreicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Der als
Beschaffenheit vereinbarte fabrikneue Zustand des Fahrzeugs ist ein maßgeblicher
Gesichtspunkt bei der Kaufentscheidung und spielt auch wirtschaftlich eine
Rolle, da Fahrzeuge, die nicht mehr als fabrikneu gelten, mit deutlichen
Preisabschlägen gehandelt werden.
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