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Kürzung der Abfindung bei älteren Arbeitnehmern
Nach den Europäischen Richtlinien zur Festlegung eines allgemeinen
Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung
und Beruf kann ein Sozialplan vorsehen, dass bei Mitarbeitern, die älter
als 54 Jahre sind, die ihnen zustehende Abfindung auf der Grundlage des frühestmöglichen
Rentenbeginns berechnet werden darf. Sie muss jedoch mindestens die Hälfte
der Summe betragen, die bei der Standardberechnungsmethode zu zahlen wäre.
Eine Diskriminierung liegt allerdings vor, wenn in der Berechnung berücksichtigt
wird, dass die Möglichkeit einer vorzeitigen Altersrente wegen einer
Behinderung besteht.
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