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Ärzte müssen sich weiterbilden
Die Nichtbeachtung einschlägiger Fachliteratur kann zu grobem
Behandlungsfehler führen. Ein Arzt ist verpflichtet, sich auf seinem
Fachgebiet regelmäßig weiterzubilden. Wissenschaftlich
gesicherte Erkenntnisse, die in einer führenden Fachzeitschrift veröffentlicht
werden, muss er zeitnah im Berufsalltag umsetzen. Versäumt er diese
Pflicht, kann dies zu einem groben Behandlungsfehler führen und einen
Schmerzensgeldanspruch des Patienten auslösen.
Die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz sprachen einem Patienten, der
nach einer Operation 3 Tage an einer heftigen, vermeidbaren Übelkeit
litt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 zu. Der Patient
hatte sich im März 2005 in einem Krankenhaus einem operativen
Eingriff unterziehen müssen. Vor der Operation hatte er darauf
hingewiesen, dass er die üblichen Narkosemittel nicht vertrage.
Infolge der Intubationsnarkose litt er im Anschluss an die Operation 3
Tage an heftiger Übelkeit mit Erbrechen.
Wegen dieser und anderer Operationsfolgen klagte er gegen das Krankenhaus
und den operierenden Arzt auf Schmerzensgeld. Wegen der bekannten Überempfindlichkeit
gegen die üblichen Narkosemittel hätte dem Patient ein weiteres,
die Übelkeit minderndes oder gar völlig unterdrückendes
Medikament verabreicht werden müssen. Dass dieser Wirkstoff die
Beschwerden lindere, sei mit wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen
bereits im Jahre 2004 in einer anerkannten Fachzeitschrift veröffentlicht
worden. Dem Anästhesisten hätte daher im März 2005 bekannt
sein müssen, dass die Gabe eines dritten Medikaments erforderlich
gewesen sei. Die Zeitspanne zwischen Publikation und Operation sei so
lang, dass das Versäumnis als grober Behandlungsfehler zu werten sei.
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