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Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Grundsätze für eine Haftung
des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an
Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl fortentwickelt sowie über die
Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
entschieden, die diese Haftung regeln.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde einem Bankkunden von
seiner Bank eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt, die zur Abhebung
von Bargeld an Geldautomaten zugelassen war. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
hat die Bank den Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen auf 1.000
pro Tag begrenzt. Weiter war danach der Karteninhaber verpflichtet,
Verlust oder festgestellten Missbrauch der Karte der Bank unverzüglich
anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte er grundsätzlich
nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 haften. In der Nacht vom
12. auf den 13.8.2009 kam es an Geldautomaten von Kreditinstituten in
Hamburg zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 , wobei die persönliche
Identifikationsnummer (PIN) des Bankkunden verwendet wurde. Die Bank
belastete das Girokonto des Kunden mit den abgehobenen Beträgen im
Lastschriftverfahren. Der Bankkunde widersprach den Abbuchungen und kündigte
den Kreditkartenvertrag.
Die Bank begehrt von ihrem Kunden im Wege des Schadensersatzes Ausgleich
der Belastungsbuchungen und der Gebühren für Rücklastschriften.
Nach ihrer Auffassung hat der Bankkunde die Geheimhaltungspflicht
hinsichtlich der verwendeten PIN verletzt.
Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH in Fällen, in denen an
Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld
abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass
entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder dass
ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen
ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das
setzt nach Auffassung des BGH aber voraus, dass bei der missbräuchlichen
Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe
einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z. B. durch
Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht,
Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden.
Den
Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu
beweisen.
Weiter erfasst eine von der kontoführenden Bank im konkreten Fall in
ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, nach der
bis zum Eingang einer Verlustmeldung der Karteninhabers nur bis zu einem Höchstbetrag
von 50 haften soll, auch die Haftung des Karteninhaber bei
schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten. Der Karteninhaber kann
sich damit auf die Haftungsgrenze von 50 unabhängig davon
berufen, ob er schuldhaft gehandelt hat.
Schließlich schützt ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Bank festgelegter Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen pro
Tag mit einer konkreten Karte auch den Karteninhaber, sodass dessen
Haftung im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein
kann, wenn die die Karte ausstellende Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung
dieses Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt hat.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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