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Haftung des Luftfahrtunternehmens bei Verlust von Reisegepäck
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall verlangte eine
Urlauberin von einem Luftfahrtunternehmen aus eigenem und abgetretenem
Recht Schadensersatz für den Verlust von Reisegepäck.
Sie war am 31.8.2008 zusammen mit ihrem Lebensgefährten von Frankfurt
am Main nach Malaga geflogen. Dabei ging die als Reisegepäck
aufgegebene Golfreisetasche der Frau verloren. Nach ihrem Vortrag befand
sich in der Tasche außer ihrer eigenen auch die Golfausrüstung
ihres Lebensgefährten. Nun machte sie gegenüber dem
Luftfahrtunternehmen neben ihrem Schaden auch den Schaden ihres Lebensgefährten
geltend.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, soweit der geltend gemachte
Betrag den Haftungshöchstbetrag (1.000 Sondererziehungsrechte = ca.
1.130 ) des Montrealer Übereinkommens zur Vereinheitlichung
bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen
Luftverkehr (MÜ) überstiegen hat. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass die Reisende über diesen Haftungshöchstbetrag
hinaus weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht Schadensersatz
verlangen könne.
Der BGH teilte diese Auffassung nicht und hat die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
In der Begründung führte er aus, dass der Ersatzanspruch nach
dem MÜ nicht nur demjenigen Reisenden zusteht, der die Aufgabe seines
Gepäcks durch einen Gepäckschein dokumentieren kann. Da der Gepäckschein
als Legitimationspapier nicht den Anspruch auf Herausgabe des aufgegebenen
Reisegepäcks verbrieft, kann auch die Geltendmachung des
Ersatzanspruchs bei Verlust des Gepäcks nicht an die Vorlage eines
Gepäckscheins geknüpft werden. Der Anspruch nach dem MÜ
steht daher auch einem Reisenden zu, der ihm gehörende Gegenstände
in einem Gepäckstück eines anderen Mitreisenden in die Obhut des
Luftfrachtführers gegeben hat. Dabei ist der Anspruch auch dann nicht
ausgeschlossen, wenn die Haftungshöchstgrenze mit der Befriedigung
der Ansprüche des Reisenden, der das verloren gegangene Gepäckstück
aufgegeben hat, bereits ausgeschöpft ist.
Das MÜ bemisst die
Haftungshöchstgrenze nach seinem Wortlaut ausdrücklich je
Reisenden.
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