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Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen trotz fehlender Ankündigung zulässig
Grundsätzlich hat der Mieter Maßnahmen zur Verbesserung der
Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen
Wohnraums zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für
ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts
eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der
berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude
nicht zu rechtfertigen ist.
Bei solchen Maßnahmen hat der Vermieter dem Mieter spätestens
drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie
voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu
erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. Der Mieter ist
berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung
folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen.
Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer
unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und
nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall aus der Praxis
wurde einer im zweiten Obergeschoss wohnenden Mieterin mit Schreiben vom
29.9.2008 mitgeteilt, dass sich die Grundmiete von ca. 338 um ca.
120 wegen dem Einbau eines Fahrstuhls erhöht. Der Vermieter
hatte die Modernisierungsmaßnahme zunächst mit Schreiben vom
9.9.2007 angekündigt. Auf den Widerspruch des Mieters zog der
Vermieter seine Modernisierungsankündigung im Februar 2008 zurück,
ließ aber dennoch den Fahrstuhl einbauen. Die Mieterin zahlte die
Mieterhöhung in der Folgezeit nicht.
Die BGH-Richter hatten nun zu entscheiden, ob diese Mieterhöhung
aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen berechtigt ist, obwohl sie
ohne vorherige Ankündigung vorgenommen wurde.
Sie kamen zu dem Entschluss, dass eine Mieterhöhung, die nach einer
tatsächlich durchgeführten Modernisierung vorgenommen wird,
nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Durchführung der Arbeiten
keine Ankündigung entsprechend dem BGB vorausgegangen war. Die Ankündigungspflicht
soll es dem Mieter ermöglichen, sich auf die zu erwartenden Baumaßnahmen
in seiner Wohnung einzustellen und ggf. sein Sonderkündigungsrecht
auszuüben. Zweck der Ankündigungspflicht ist hingegen nicht die
Einschränkung der Befugnis des Vermieters, die Kosten einer tatsächlich
durchgeführten Modernisierung auf den Mieter umzulegen.
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