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Rentenversicherungspflicht eines Franchisenehmers
In einem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall betrieb eine
Franchisenehmerin seit Dezember 2002 aufgrund eines geschlossenen "Partner-
und Systemvertrags" einen Backshop, in dem sie bis zum 30.11.2003 zunächst
eine Arbeitnehmerin geringfügig und anschließend mehr als nur
geringfügig beschäftigte. Die Richter hatten zu beurteilen, ob
sie in der Zeit, in der sie als Franchisenehmerin selbstständig tätig
war, in der Rentenversicherung versicherungspflichtig war, solange sie
selbst keine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin beschäftigte.
Das Bundessozialgericht stellte fest, dass die Franchisenehmerin von
Dezember 2002 bis November 2003 als selbstständig Tätige in der
Rentenversicherung versicherungspflichtig war. In dieser Zeit war sie nur
für einen Auftraggeber, nämlich den Franchisegeber tätig.
Aufgrund des mit diesem abgeschlossenen "Partner- und Systemvertrags"
verkaufte sie von diesem gelieferte Waren im eigenen Namen in einem vom
Franchisegeber zur Verfügung gestellten Ladenlokal.
Im Rahmen eines solchen Vertriebs- oder Franchisesystems, bei dem der
Franchisenehmer für den Franchisegeber tätig wird, seinerseits
aber selbstständig ist, ist der Franchisegeber in der Regel der
einzige Auftraggeber. Der Franchisenehmer ist vom Franchisegeber
wirtschaftlich abhängig. Damit liegt genau die Situation vor, die für
die Versicherungspflicht der Selbstständigen vorausgesetzt wird. Die
Versicherungspflicht entfällt allerdings dann, wenn der
Franchisenehmer selbst wiederum zumindest einen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigt.
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