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Mietwagen - polizeiliche Unfallaufnahme als Voraussetzung der Haftungsfreistellung
Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die dem Mieter eines
Kraftfahrzeugs gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte
Haftungsfreistellung davon abhängig gemacht, dass er bei Unfällen
die Polizei hinzuzieht, liegt darin keine unangemessene Benachteiligung.
Der Mieter hat es in der Hand, entweder die Obliegenheit zu erfüllen
oder sich über sie hinwegzusetzen, dann aber seine Haftungsfreiheit
einzubüßen. Der Vermieter hat auch bei Unfällen ohne
Personenschaden ein Interesse an der vollständigen Aufklärung
des Unfallgeschehens und ist dabei auf die Mithilfe der Polizei
angewiesen. Verursacht der Mieter den Unfall vorsätzlich, grob fahrlässig,
alkohol- oder drogenbedingt, so wird seine Haftung nicht reduziert.Der
Vermieter kann seinen gesamten Unfallschaden ersetzt verlangen. Die dazu
erforderliche Aufklärung ist ihm aber ohne Zuziehung der Polizei
selten möglich.
Der Vermieter hat deshalb ein besonderes Interesse daran, dass die
Entscheidung, ob eine polizeiliche Unfallaufnahme durchgeführt wird,
von der Polizei selbst und nicht vom Mieter getroffen wird. Muss der
Mieter die Polizei benachrichtigen, wird er zwar den Unfall so schildern,
dass ihm der Wegfall der Haftungsreduzierung nicht droht. Jedoch kann die
Polizei durch geeignete Nachfragen und unter Einsatz ihrer Erfahrung das
Vorbringen des Verursachers auf Plausibilität überprüfen
und dann eine Entscheidung treffen, ob ein einfacher Sachschaden vorliegt.
Es ist nicht auszuschließen, dass die Polizei zur Unfallaufnahme
erscheint, obwohl der Verursacher den Unfallhergang so geschildert hat,
dass eine polizeiliche Unfallaufnahme zunächst nicht veranlasst
schien. Jedenfalls ist es für den Vermieter günstiger, wenn die
Polizei selbst entscheidet, ob sie den Unfall aufnimmt.
Die Regelungen, dass in einigen Bundesländern die Polizei einen
Unfall nur aufnimmt, wenn auch ein Personenschaden vorliegt, ist
unerheblich. Wobei die Ermessensentscheidung der Polizei maßgeblich
von der Unfallschilderung des Benachrichtigenden abhängen wird.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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