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Gleichbehandlung bei freiwilligen Sonderzahlungen
Ist ein Arbeitgeber weder vertraglich noch aufgrund kollektiver Regelungen
zu Sonderzahlungen verpflichtet, kann er frei entscheiden, ob und unter
welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche
Leistung gewährt. Allerdings ist er an den arbeitsrechtlichen
Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden.
Er darf einzelnen
Arbeitnehmern nur aus sachlichen Kriterien eine Sonderzahlung
vorenthalten.
Stellt er sachfremd Arbeitnehmer schlechter, können diese verlangen,
wie die begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden. Dies gilt auch
dann, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer von einer Sonderzahlung ausnimmt,
weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben.
In einem Fall aus der Praxis hatte ein Arbeitgeber seinen ca. 360
Arbeitnehmern im Rahmen seines Standortsicherungskonzepts eine Änderung
der Arbeitsbedingungen angetragen. Das Änderungsangebot sah u. a.
eine unbezahlte Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 35 auf 40 Stunden
und den Entfall von Freischichten vor. Bis auf 7 Mitarbeiter nahmen alle
Arbeitnehmer das Änderungsangebot an. In einem Schreiben teilte der
Arbeitgeber mit, dass alle Arbeitnehmer, mit denen er Änderungsverträge
geschlossen habe und die sich am Ende des Jahres in einem ungekündigten
Arbeitsverhältnis befinden, eine einmalige Sonderzahlung (300 )
erhalten.
Das Bundesarbeitsgericht hatte nun zu entscheiden, ob der Arbeitgeber den
Arbeitnehmern die Sonderzahlung vorenthalten durfte, welche das Änderungsangebot
nicht angenommen hatten. In seiner Entscheidung vom 5.8.2009 gelangte es
zu der Überzeugung, dass nach dem arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz auch diese Arbeitnehmer Anspruch auf die
Sonderzahlung haben. Zwar durfte der Arbeitgeber bei der Sonderzahlung an
sich die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen berücksichtigen. Der
Zweck der Sonderzahlung erschöpfte sich jedoch nicht in einer
teilweisen Kompensation der mit den Änderungsverträgen für
die Arbeitnehmer verbundenen Nachteile.
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