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Gleichbehandlung bei Lohnerhöhungen
Aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist der
Arbeitgeber verpflichtet, einen Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst
gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Deshalb darf er auch im Falle
einer
freiwillig gewährten allgemeinen Lohnerhöhung
Unterschiede nur aus sachlichen Gründen machen. Der Arbeitgeber muss
die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass nicht ein Teil der
Arbeitnehmer sachwidrig oder willkürlich von der Vergünstigung
ausgeschlossen wird.
In einem Fall aus der Praxis beschäftigte ein Unternehmen ca. 300
Arbeitnehmer. Die Vergütung der Arbeitnehmer wurde ab dem 1.1.2007 um
2,5 % erhöht. Ausgenommen hiervon wurden nur die 14 Mitarbeiter, die
sich 2003/2004 nicht auf eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen
eingelassen hatten. Die übrigen Mitarbeiter hatten damals u. a. einer
Reduzierung ihres Urlaubsanspruchs von 30 auf 25 Tage und einem Wegfall
des zusätzlichen Urlaubsgeldes von 50 % des Urlaubsentgelts
zugestimmt. Der Arbeitgeber bot einem betroffenen Arbeitnehmer die 2,5%ige
Lohnerhöhung nunmehr nur unter der Voraussetzung an, dass dieser die
Vertragsverschlechterung ebenfalls annehme. Das lehnte der Arbeitnehmer
ab.
Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden dazu, dass der Arbeitgeber
bei der Lohnerhöhung zwar an den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden war; er handelte aber nicht sachwidrig
oder willkürlich, als er den Einkommensverlust der Arbeitnehmer von
2003/2004 mit einer Lohnerhöhung teilweise ausglich. Auf diese
Zwecksetzung hatte er ausdrücklich hingewiesen. Da der betroffene
Arbeitnehmer keinen Einkommensverlust erlitten hat, kann er nicht
verlangen, an dem Ausgleich teilzunehmen.
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