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Ausübung von Gewerbe in der Mietwohnung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob die Ausübung
eines Gewerbes in einer zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung eine
Pflichtverletzung darstellt, die eine Kündigung des Mietverhältnisses
rechtfertigt.
Die Richter des BGH kamen in ihrem Urteil vom 14.7.2009 zu dem Entschluss, dass der Vermieter einer
Wohnung geschäftliche Aktivitäten seines Mieters freiberuflicher
oder gewerblicher Art, die nach außen hin in Erscheinung treten,
mangels entsprechender Vereinbarung - auch ohne ausdrücklichen
Vorbehalt - nicht in der Wohnung dulden muss.
Der Vermieter kann allerdings im Einzelfall nach Treu und Glauben
verpflichtet sein, eine Erlaubnis zu einer teilgewerblichen Nutzung zu
erteilen, insbesondere wenn es sich nach Art und Umfang um eine Tätigkeit
handelt, von der auch bei einem etwaigen Publikumsverkehr keine weiter
gehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen als
bei einer üblichen Wohnungsnutzung. Werden für die geschäftliche
Tätigkeit Mitarbeiter des Mieters in der Wohnung beschäftigt,
kommt ein Anspruch auf Gestattung jedoch regelmäßig nicht in
Betracht.
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