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Videoüberwachung im Betrieb
Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung
im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit des damit verbundenen
Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richtet sich
nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dazu muss die
Vereinbarung geeignet, erforderlich und angemessen sein, um den
angestrebten Zweck zu erreichen.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts stellten in ihrem Beschluss klar,
dass eine Regelung, nach der bei Erfolglosigkeit einer beschränkten Überwachungsmaßnahme,
diese ausgeweitet werden darf, unangemessen ist. Hier würde ansonsten
eine Vielzahl von unschuldigen Arbeitnehmern ohne einen konkreten Verdacht
in die Überwachungsmaßnahme einbezogen, ohne dass sie hierzu
Anlass gegeben hätten.
Beabsichtigt demnach ein Arbeitgeber die Videoüberwachung von
Arbeitnehmern, muss diese so begrenzt wie möglich gestaltet sein, um
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht zu werden. Eine
solche Überwachung darf nur erfolgen, um dadurch einen konkreten, auf
andere Weise nicht aufklärbaren Straftatverdacht gegen einen
eingrenzbaren Personenkreis aufzuklären.
Die Überwachung ist
räumlich und zeitlich auf diesen konkreten Verdachtsmoment zu
begrenzen. Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, muss in einer
Betriebsvereinbarung genau festgelegt werden, wann und in welchem Umfang
die Anlage in Betrieb genommen werden darf.
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