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Zusammentreffen von Massesicherungspflicht und Pflicht zur Abführung von Sozialabgaben beim GmbH-Geschäftsführer
Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so haben die Geschäftsführer
ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn
sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt.
Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von
Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der
Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet
werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind.
Die Richter des Bundesgerichtshof hatten nun darüber zu entscheiden,
ob es sich bei der Abführung von fälligen Leistungen an die
Sozialkasse um solche o. g. Zahlungen handelt.
Sie kamen zu dem Entschluss, dass es dem organischen Vertreter (GmbH-Geschäftsführer)
nicht abverlangt werden kann, die Massensicherungspflicht (Zahlung an Gläubiger)
zu erfüllen und fällige Leistungen an die Sozialkassen nicht zu
erbringen, wenn er sich dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzt.
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