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Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die höchstens
dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten
Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine
Verlängerung im Sinne dieses Gesetzes setzt voraus, dass sie noch während
der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch
grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht
aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Anderenfalls handelt es sich
um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung
wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne
Sachgrund nicht zulässig ist. Die Änderung des Vertragsinhalts
anlässlich einer Verlängerung ist u. a. zulässig, wenn der
Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die
Vertragsänderung hatte.
Im entschiedenen Fall wurde eine Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber am
1.9.2004 zunächst für ein Jahr mit einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 20 Stunden befristet eingestellt. Am 11.7.2005
vereinbarten die Parteien für die Zeit ab dem 1.9.2005 ein
befristetes Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr mit einer
Wochenarbeitszeit von 30 Stunden.
Hier haben die Richter des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass die
Befristung zum 31.8.2006 unwirksam ist, da es sich dei der Vereinbarung
vom 11.7.2005 nicht um eine Vertragsverlängerung handelt, da die
Dauer der Arbeitszeit geändert wurde.
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