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Verletzung der Arbeitsvertragspflicht von leistungsschwachen Arbeitnehmern
Arbeitnehmern im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, die
eine schlechte Leistung erbringen, kann nur schwer gekündigt werden.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts haben sich nunmehr mit Urteil vom
17.1.2008 zu den Voraussetzungen einer Kündigung von
leistungsschwachen Arbeitnehmern geäußert. Dabei kamen sie zu
dem Entschluss, dass die verhaltensbedingte Kündigung gegenüber
einem leistungsschwachen Arbeitnehmer gerechtfertigt sein kann, wenn der
Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch verletzt, dass
er fehlerhaft arbeitet. Ein Arbeitnehmer genügt - mangels anderer
Vereinbarungen - seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung
seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Er verstößt
gegen seine Arbeitspflicht nicht allein dadurch, dass er die
durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller Arbeitnehmer überschreitet.
Allerdings kann die längerfristige deutliche Überschreitung der
durchschnittlichen Fehlerquote je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art,
Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür
sein, dass der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten verletzt. Legt
der Arbeitgeber dies im Prozess dar, so muss der Arbeitnehmer erläutern,
warum er trotz erheblich unterdurchschnittlicher Leistungen seine
Leistungsfähigkeit ausschöpft.
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