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Garten im vermieteten Einfamilienhaus - kein Aufwendungsersatz für genehmigte Veränderung der Mietsache
In einem Fall aus der Praxis wurde ein Einfamilienhaus, dessen Garten bei
Mietbeginn unbepflanzt war, vermietet. Im Mietvertrag gestattete der
Vermieter dem Mieter den Garten nach seinen Wünschen zu gestalten,
was dieser auch tat. Etwa 20 Jahre später endete das Mietverhältnis.
Nun forderte der Mieter vom Vermieter einen finanziellen Ausgleich für
diejenigen Bäume und Sträucher, die wegen ihres Alters oder
ihrer Größe nicht mehr umgepflanzt werden können.
Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden dazu Folgendes: "Vereinbaren
die Parteien eines Mietvertrages, dass der Mieter an der Mietsache Veränderungen
vornehmen darf, die ausschließlich in seinem eigenen Interesse
liegen, kann von einem stillschweigenden Einverständnis der Parteien
auszugehen sein, dass der Mieter hierfür keinen Aufwendungsersatz
beanspruchen kann."
Dass der Mietvertrag dem Mieter die Gestaltung der Freiflächen nach
seinen individuellen Wünschen gestattet, insoweit keinen Anspruch des
Mieters auf Aufwendungsersatz vorsieht, lässt bei einer nach beiden
Seiten hin interessengerechten Auslegung auf den Willen der Parteien
schließen, dass der Mieter die Kosten für die Gestaltung der
Freiflächen selbst tragen und Ansprüche gegenüber dem
Vermieter auf Ersatz von Aufwendungen insoweit ausgeschlossen sein sollen.
Denn es kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Vermieter,
der dem Mieter erlaubt, die Mietsache nach dessen individuellen Wünschen
in dessen eigenem Interesse zu verändern, auch noch verpflichtet sein
soll, dem Mieter die Aufwendungen hierfür zu ersetzen.
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