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Preisangaben im Internetversandhandel und Informationspflicht zu Gewährleistungsbedingungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 4.10.2007 dazu
Stellung genommen, in welcher Weise im Internethandel auf die nach der
Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu
den Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden muss.
Nach der Preisangabenverordnung ist ein Versandhändler dazu
verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die
geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche
Liefer- und Versandkosten anfallen. Er ist außerdem verpflichtet,
diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Die BGH-Richter machten in ihrem Urteil jedoch deutlich, dass die
Preisangabenverordnung einen Internethändler nicht dazu nötigt,
die zusätzlichen Hinweise auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und
Versandkosten auf derselben Internetseite zu geben, auf der die Ware
angeboten und der Preis genannt wird.
Dem Internetnutzer ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise
Liefer- und Versandkosten anfallen. Er geht auch als selbstverständlich
davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es genügt
daher, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar
und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die der
Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor
Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen muss.
Der BGH hat ferner entschieden, dass der Händler zu einer Information
der Verbraucher über gesetzliche Gewährleistungsvorschriften
nicht verpflichtet ist.
Die Informationspflicht erfasst nur vertragliche Gewährleistungsbedingungen.
Über solche Regelungen kann sich der Verbraucher nicht ohne
Weiteres auf anderem Wege informieren. Dagegen besteht - auch unter Berücksichtigung
des spezifischen Charakters von Fernabsatzgeschäften - kein
besonderes Interesse des Verbrauchers an einer Information über die
gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Ein Versandhändler,
der keine abweichenden vertraglichen Gewährleistungsrechte
vereinbart, muss daher weder die gesetzlichen Regelungen beifügen
noch auf die Geltung der gesetzlichen Regelungen hinweisen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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