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Haftung des Reiseveranstalters für einen Zusatzausflug
Während der Urlaubsreise buchen einige Urlauber zusätzlich vor
Ort noch Zusatzleistungen, wie beispielsweise Tagesausflüge. Im
Schadensfall stellt sich nicht selten die Frage, wer für diese
Zusatzleistungen haftet. Diese Frage haben die Richter des
Bundesgerichtshofs in ihrem Urteil v. 19.6.2007 geklärt.
Wenn bei einem Pauschalreisevertrag zu den Hauptleistungen - Beförderung
und Unterkunft - wahlweise und gesondert zu buchende Leistungen
hinzutreten, insbesondere solche, die erst am Urlaubsort gebucht und von
einem Dritten ausgeführt werden, wie z. B. Tagesausflüge, kommt
es für die Haftung des Reiseveranstalters darauf an, ob sie zu den
von ihm vertraglich geschuldeten Leistungen gehören oder ob sie von
ihm nur als Fremdleistung vermittelt werden. Nur wenn es sich um eine
Eigenleistung des Reiseveranstalters handelt, haftet er vertraglich für
die Mängel der Sonderleistung. Er muss dann für ein Verschulden
des Ausführenden als seines Leistungsträgers einstehen.
Ob eine Eigenleistung oder eine Fremdleistung vorliegt, hängt
entscheidend davon ab, wie der Reiseveranstalter aus der Sicht des
Reisenden auftritt. Dies gilt auch für Pauschalreiseveranstalter,
soweit es um eine nicht vom Pauschalpreis umfasste Zusatzleistung geht.
Legt das Verhalten des Reiseveranstalters für den Reisenden nahe,
dass die Veranstaltung trotz gesonderter Buchung im Organisations- und
Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters stattfindet und der Reisende
sich bei Mängeln allein mit dem Reiseveranstalter auseinanderzusetzen
hat, so wird dieser Vertragspartner.
In dem entschiedenen Fall enthielt die Begrüßungsmappe des
Reiseveranstalters einen Werbezettel für eine Ausflugsfahrt, der oben
das Firmenzeichen des Reiseveranstalters enthielt, darunter eine
Beschreibung des Ausflugs, sodann den in größerer Schrift und
in Großbuchstaben gedruckten Hinweis "NUR BEI IHREM
E.-REISELEITER BUCHBAR" und am Ende in erheblich kleinerer Schrift
als der beschreibende Text den weiteren Hinweis: "Ihre
E.-Reiseleitung ist Ihnen gerne bei der Buchung behilflich, ist jedoch
lediglich Vermittler dieser Ausflugsprogramme. Die Verantwortung für
Organisation und Durchführung trägt die örtliche Agentur C."
Während des Ausflugs verunglückte der Bus und der verletzte
Reisende verlangte Schmerzensgeld und machte Ansprüche wegen
entgangener Urlaubsfreude sowie Rückzahlung des Reisepreises für
den Ausflug geltend.
Die Richter kamen hier zu dem Entschluss, dass der durch den Werbezettel
des Reiseveranstalters und die Buchung bei seinem Reiseleiter
hervorgerufene Eindruck einer Eigenleistung für die Reisenden so
beherrschend war, dass dahinter die Vermittler- und Fremdleistungserklärungen
des Reiseveranstalters zurücktraten.
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