Bibliothek
Mieterhöhungen
Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem
Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens
ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für
Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert
worden sind.
Bei Erhöhungen nach den o. g. Bedingungen darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen z. B. wegen Modernisierung
abgesehen, nicht um mehr als 20 % erhöhen (Kappungsgrenze).
- Vermietete Wohnung ist größer als vertraglich vereinbart: Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu
entscheiden, ob es für die Berechnung einer zulässigen Mieterhöhung auf die tatsächliche oder auf die im Vertrag
angegebene Wohnfläche ankommt, wenn die tatsächliche Wohnungsgröße die im Vertrag angegebene überschreitet.
Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass es grundsätzlich auf die vertraglich vereinbarte Wohnfläche ankommt. Die Angabe
der Wohnfläche im Mietvertrag ist keine unverbindliche Objektbeschreibung, sondern eine rechtsverbindliche Vereinbarung über die
Beschaffenheit der Wohnung. Die davon abweichende tatsächliche Wohnungsgröße ist jedenfalls dann nicht maßgebend, wenn
die Wohnflächenabweichung nicht mehr als 10 % beträgt. Erst bei einer Flächenabweichung von mehr als 10 % kann es dem Vermieter
unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr zugemutet werden, an der vertraglichen Vereinbarung über die Wohnungsgröße
festgehalten zu werden.
- Keine Erhöhung der ortsüblichen Vergleichsmiete seit Vertragsschluss: In einem weiteren Fall aus der Praxis hatten die
Richter zu prüfen, ob der Mieter einer Mieterhöhung zustimmen muss, wenn die ursprünglich vereinbarte Miete unter der ortsüblichen
Vergleichsmiete liegt und sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit Vertragsschluss nicht erhöht hat.
Nach dem Gesetz setzt ein Mieterhöhungsverlangen nicht voraus, dass sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit Vertragsschluss erhöht
hat.
Das Vergleichsmietensystem soll es dem Vermieter ermöglichen, eine am Markt orientierte, die Wirtschaftlichkeit der Wohnung regelmäßig
sicherstellende Miete zu erzielen. Das trifft auch auf denjenigen Vermieter zu, der bei Vertragsbeginn eine für den Mieter besonders günstige,
unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegende Miete vereinbart hat.
Nach Auffassung der Richter müsste der Mieter hier von vornherein damit rechnen, dass die Miete stufenweise bis zur ortsüblichen
Vergleichsmiete angepasst wird, sofern keine Vereinbarung getroffen wurde, die eine Mieterhöhung ausschließt. Den Interessen des
Mieters wird insbesondere durch die Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete, die Jahressperrfrist, die 15-monatige Wartezeit und die
Kappungsgrenze Rechnung getragen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Inhalt ausdrucken
zurück zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu den Monatsinfos