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Mehrere Beschäftigungsverhältnisse bei Minijobbern
Nach einem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts schützt die Unkenntnis über mehrere Minijobs ihrer Beschäftigten
Arbeitgeber
nicht vor nachträglichen Zahlungen an die Sozialversicherung. Hierzu ist jedoch klarzustellen, dass sich der Beschluss
auf die Rechtslage vor dem 1.4.2003 bezieht und nicht für heutige Minijobs gilt. Die ab dem 1.4.2003 gültige Rechtslage sieht
Folgendes vor:
Sofern ein Sozialversicherungsträger im Nachhinein (z. B. durch Datenabgleich bei der Minijob-Zentrale oder bei der Datenstelle der Träger
der Rentenversicherung oder im Rahmen einer Betriebsprüfung) feststellt, dass mehrere kurzfristige Beschäftigungen oder mehrere
geringfügig entlohnte Beschäftigungen oder - abgesehen von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung - eine geringfügig
entlohnte Beschäftigung mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen sind und damit
Versicherungspflicht gegeben ist, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe dieser Feststellung durch die Einzugsstelle oder durch
einen Rentenversicherungsträger ein und gilt damit
nur für die Zukunft. Für die zurückliegende Zeit bleibt die Beschäftigung
versicherungsfrei.
Die Vorschrift gilt für alle Entscheidungen, die vom 1.4.2003 an getroffen werden, und zwar auch dann, wenn die zu beurteilende Beschäftigung
bereits vor dem 1.4.2003 begonnen hat. Sie gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den
Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären.
So ist es ratsam, dass der Arbeitgeber bei Beginn einer Beschäftigung auch
schriftlich abfragt, ob der Arbeitnehmer bereits bei
anderen Arbeitgebern geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt ist, damit er die versicherungsrechtliche Beurteilung der
Beschäftigung richtig durchführen kann. Um dieses später nachweisen zu können, empfiehlt es sich einen "Personalfragebogen
für geringfügig Beschäftigte" ausfüllen zu lassen. Dieser Fragebogen hilft auch bei anderen Fragestellungen, im
Zusammenhang mit geringfügiger Beschäftigung den Status zu sichern.
Den Personalfragebogen finden Sie im Internet unter
www.minijob-zentrale.de
und dort im Down-load-Center (Downloads für Arbeitgeber - Formulare).
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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