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Kein Verbraucherinsolvenzverfahren bei geschäftsführendem Alleingesellschafter einer GmbH
Nach der Insolvenzordnung ist das Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen, wenn der Schuldner eine
natürliche Person ist, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. Hat der Schuldner
eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, gilt dies, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar
sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Gesellschafter von Kapitalgesellschaften und Geschäftsführer einer GmbH üben als solche grundsätzlich keine selbstständige
wirtschaftliche Tätigkeit aus und fallen deshalb unter das Verbraucherinsolvenzverfahren. Dies trifft jedoch dann nicht zu, wenn der
Gesellschafter an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt ist, jedenfalls aber dann, wenn er gleichzeitig als Geschäftsführer der
Gesellschaft tätig war.
Die Tätigkeit eines
geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH ist in diesem Sinne als selbstständige
wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen. Er wird zwar nicht unmittelbar im eigenen Namen, in eigener Verantwortung, für eigene Rechnung
und auf eigenes Risiko tätig. Angesichts seiner Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg der Gesellschaft ist er aber wirtschaftlich betrachtet
wie bei einer Tätigkeit im eigenen Namen betroffen. Der geschäftsführende Alleingesellschafter kann unter bestimmten
Voraussetzungen aus Durchgriffshaftung in Anspruch genommen werden.
Darüber hinaus muss er in der Regel bei Kredit- und Lieferverträgen der Schuld der Gesellschaft beitreten oder eine Bürgschaft
übernehmen. Der Gesellschafter haftet damit in großem Umfang für Forderungen, welche typischerweise bei einem selbstständigen
Unternehmer, nicht aber bei einem Verbraucher bestehen.
Die Richter des Bundesgerichtshofs stellten nun in ihrem Beschluss vom 22.9.2005 klar, dass Forderungen auf Zahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer, die gegen den Schuldner als ehemaligen geschäftsführenden Alleingesellschafter
einer GmbH nach Grundsätzen der Durchgriffshaftung geltend gemacht werden, Forderungen aus Arbeitsverhältnissen sind.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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