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Namensrecht bei Internetadressen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im Jahre 2001 zu beurteilen, ob ein Privatname bei der Zuteilung
des Domain-Namens hinter einem Firmennamen zurückstehen muss. Dabei kamen die Bundesrichter zu dem Entschluss, dass bei Namensgleichheit
in erster Linie das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität gilt, also der Grundsatz "wer zuerst kommt, mahlt zuerst". Diesem
Grundsatz muss sich bei einem Streit von zwei Gleichnamigen grundsätzlich auch der bekanntere Namensträger
unterwerfen. Ein Vorrang geschäftlicher vor privaten Interessen ist ebenfalls nicht anzuerkennen.
Im Streitfall (Firma Shell gegen Familie Shell) war der BGH allerdings der Ansicht, dass hier die Interessen der Parteien von derart
unterschiedlichem Gewicht sind, dass es ausnahmsweise nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben kann. Die Richter begründeten
ihre Entscheidung damit, dass ein Internetnutzer, der in der Adresszeile "www.shell.de" eingibt, einen Internetauftritt der Firma
Shell erwartet. (BGH-Urt. v. 23.11.2001 I ZR 138/99)
In einem neuen Urteil hatten die Richter nun zu prüfen, ob bei der Internetpräsenz ein "Aliasname" Vorrang gegenüber
dem entsprechenden bürgerlichen Namen hat. Nach Auffassung der Richter kann der Träger eines bürgerlichen Namens gegenüber
einem Dritten, der denselben Namen als Aliasnamen für seine Internetpräsenz verwendet, beanspruchen, dass dieser den Namen nicht als
Internetadresse benutzt. Das Namensrecht schützt zwar auch denjenigen, der ein Pseudonym verwendet, jedoch setzt dieser Schutz voraus,
dass der Träger des angenommenen Namens im Verkehr unter diesem Namen bekannt ist, er also mit diesem Namen Verkehrsgeltung erlangt
hat. (BGH I ZR 296/00)
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